Freiburg 1996, S. 175 Anm. 478). Mithin sind wie bisher Entscheide des Nachlassrichters in Anwendung von § 235 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 294 Abs. 3 SchKG mit Rekurs anfechtbar, und es gelten - mit einigen hier nicht interessierenden Ausnahmen - die Bestimmungen der ZPO (RBOG 1994 Nr. 11, 1992 Nr. 8). 3. Auf Gesuch des Schuldners oder eines Gläubigers sowie von Amtes wegen kann das Nachlassverfahren eingeleitet werden (Art. 293 Abs. 1 und 2, Art. 173a Abs. 2 SchKG). Nach Eingang des Gesuchs um Nachlassstundung oder nach Aussetzung des Konkurserkenntnisses von Amtes wegen trifft der Nachlassrichter nach Art. 293 Abs. 3 SchKG unverzüglich