293 Abs. 3 SchKG kann der Nachlassrichter provisorische Massnahmen anordnen und für einstweilen höchstens zwei Monate die Nachlassstundung provisorisch bewilligen. Das SchKG erwähnt zwar die Möglichkeit des Weiterzugs von Entscheiden betreffend provisorische Massnahmen nicht ausdrücklich. Indirekt ergibt sich dies aber aus Art. 294 Abs. 3 und insbesondere Abs. 4 SchKG sowie daraus, dass vorsorgliche Massnahmen selbstredend auch im Rahmen des Entscheids über die definitive Bewilligung der Stundung angeordnet und angefochten werden können (Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, Diss. Freiburg 1996, S. 175 Anm.