Gemäss Art. 16 Abs. 1 GerOG (in Kraft seit 1. September 1997) ist der Bezirksgerichtspräsident unteres, die Rekurskommission des Obergerichts oberes Nachlassgericht nach Art. 293-350 SchKG. Entscheide im Nachlassverfahren sind gemäss § 175 Ziff. 11 ZPO (in der revidierten Fassung) im summarischen Verfahren zu treffen. Nach Art. 294 Abs. 3 SchKG können der Schuldner und der antragstellende Gläubiger den Entscheid über die Bewilligung oder Verweigerung der Nachlassstundung binnen 10 Tagen an das obere Nachlassgericht weiterziehen, sofern ein solches besteht. b) Gemäss Art. 293 Abs. 3