RBOG 1998 Nr. 15 Die provisorisch bewilligte Nachlassstundung ist nicht zu widerrufen, sondern es ist ein definitiver Entscheid über die Bewilligung der Nachlassstundung zu fällen 1. Auf Gesuch der Rekursgegner (Gläubiger) bewilligte die Vorinstanz dem Rekurrenten die provisorische Nachlassstundung für zwei Monate. Nach knapp einem Monat beantragte die Sachwalterin den Widerruf der Nachlassstundung. Die Vorinstanz widerrief darauf die provisorisch bewilligte Nachlassstundung. Der Rekurrent beantragte, vom Widerruf sei abzusehen. 2. a) Gemäss Art.