{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--15_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-15", "Checksum": "6216fa8c40f171023150757e5c75345d"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die provisorisch bewilligte Nachlassstundung ist nicht zu widerrufen, sondern es ist ein definitiver Entscheid über die Bewilligung der Nachlassstundung zu fällen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:51", "Checksum": "3d0fe51cca37120a68023179efd5354a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 15\nRegeste:\nDie provisorisch bewilligte Nachlassstundung ist nicht zu widerrufen, sondern es ist ein definitiver Entscheid über die Bewilligung der Nachlassstundung zu fällen\n\n\nDie Begriffe \"einstweilen\" und \"provisorisch\" in Art. 293 Abs. 3 SchKG weisen mit aller Klarheit darauf hin, dass der Nachlassrichter auf seinen Entscheid bezüglich provisorisch bewilligter Nachlassstundung jederzeit zurückkommen kann. Dies wird regelmässig dann der Fall sein, wenn einer der Widerrufsgründe für die (ordentliche) Nachlassstundung vorliegt (Art. 295 Abs. 5, 298 Abs. 3 SchKG), bzw. wenn der Nachlassrichter zum Schluss gelangt, es bestehe keine Aussicht auf einen Nachlassvertrag (Art. 295 Abs. 1 SchKG). Weil aber zu diesem Zeitpunkt über die Bewilligung der (ordentlichen) Nachlassstundung noch kein definitiver Entscheid vorliegt, ist nicht die provisorisch bewilligte Nachlassstundung zu widerrufen, sondern über die Bewilligung der Nachlassstundung im Sinn von Art. 294 Abs. 2 SchKG zu entscheiden. Lediglich die provisorische Nachlassstundung zu widerrufen macht keinen Sinn, weil alsdann das Nachlassgesuch formell betrachtet nach wie vor hängig ist und der Nachlassrichter in dieser Hinsicht noch einen Entscheid fällen muss. Dies gilt selbst dann, wenn ein Gläubiger lediglich beantragt, es sei die provisorische Nachlassstundung zu bewilligen. Der Antrag des Gläubigers hat immer auf die Eröffnung des Nachlassverfahrens zu gehen (Hunkeler, N 629). Die provisorische Nachlassstundung ist nichts anderes als eine \"vorsorgliche Massnahme\", deren Erlass die Einleitung eines Nachlassverfahrens voraussetzt, und welche durch den (definitiven) Entscheid über die Nachlassstundung abgelöst bzw. aufgehoben wird.\nBei dieser Betrachtungsweise rückt auch das Problem, wer zum Antrag auf Widerruf der provisorischen Nachlassstundung legitimiert ist (vgl. Hunkeler, N 839 ff., 849), in den Hintergrund. Letztlich hat der Nachlassrichter so rasch als möglich (Art. 294 Abs. 2 SchKG) über das Gesuch um Nachlassstundung zu entscheiden und dabei zu prüfen, ob Aussicht auf einen Nachlassvertrag besteht (Art. 295 Abs. 1 SchKG). Als Grundlage für diesen Entscheid dienen dem Nachlassrichter einerseits die Abklärungen des provisorisch ernannten Sachwalters, andererseits aber auch Angaben der Gläubiger oder möglicherweise Dritter. Ein Antrag auf Widerruf der provisorischen Nachlassstundung stellt somit nichts anderes dar als eine Stellungnahme des Antragsstellers mit Bezug auf den Entscheid über die (definitive) Nachlassstundung. Wollte man darin einen Rückzug des Gesuchs um Nachlassstundung sehen, hätte dieser insofern keine selbständige Bedeutung, als der Nachlassrichter trotzdem prüfen müsste, ob Aussicht auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrags besteht. Dies ergibt sich daraus, dass das Nachlassverfahren auch von Amtes wegen eröffnet, mithin auch von Amtes wegen fortgeführt werden kann, gegen den Willen einzelner Gläubiger allerdings nur, solange diese nicht in der Mehrheit sind und gleichzeitig 2/3 des Gesamtbetrags der Forderungen vertreten (Art. 305 Abs. 1 SchKG).\nb) Die Rekursgegner stellten zwar ausdrücklich nur ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung für die Dauer von zwei Monaten. Dieser Antrag stellt aber nichts anderes als das Gesuch um Einleitung des Nachlassverfahrens dar. Im Zuge dieses Verfahrens ordnete die Vorinstanz - unbestrittenermassen zu Recht - die provisorische Nachlassstundung an und ernannte die Sachwalterin. Deren Antrag, die provisorische Nachlassstundung zu widerrufen, ist letztlich das Ergebnis ihrer Abklärungen bezüglich der Vermögens- und Ertragslage des Rekurrenten im Sinn von Art. 293 Abs. 3 SchKG. Gleichzeitig empfahl die Sachwalterin sinngemäss, es sei das Nachlassgesuch abzuweisen bzw. die Nachlassstundung nicht zu bewilligen. Sie machte in jener Eingabe denn auch geltend, dies sei zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens und damit der Rechte der Gläubiger notwendig; zudem komme ein Nachlassvertrag nicht zustande. Gerade dies sind Tatsachen, die einer Bewilligung der Nachlassstundung entgegenstehen (Art. 295 Abs. 1 SchKG).\nc) Die Vorinstanz erwog, bei der derzeitigen Aktenlage könne nicht von einer realistischen Möglichkeit gesprochen werden, dass ein Nachlassvertrag bestätigt würde. Ob ein entsprechender Vorschlag das notwendige Quorum der Gläubiger überhaupt erreichen würde, sei zudem eine offene Frage, die einstweilen nicht abschliessend beurteilt werden könne.\nDiese Erwägungen machen deutlich, dass die Vorinstanz über das Gesuch um Nachlassstundung (noch) keinen definitiven Entscheid fällte. Dies war ihr offensichtlich aufgrund der damaligen Aktenlage auch gar nicht möglich. Auch die Rekurskommission kann aufgrund der ihr vorliegenden Akten keinen definitiven Entscheid über die Bewilligung der Nachlassstundung fällen, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird über das Gesuch um Bewilligung der Nachlassstundung einen definitiven Entscheid zu fällen haben.\nRekurskommission, 26. Januar 1998, BR 97 152"}