{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--15_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-15", "Checksum": "6216fa8c40f171023150757e5c75345d"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die provisorisch bewilligte Nachlassstundung ist nicht zu widerrufen, sondern es ist ein definitiver Entscheid über die Bewilligung der Nachlassstundung zu fällen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:51", "Checksum": "3d0fe51cca37120a68023179efd5354a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 15\nRegeste:\nDie provisorisch bewilligte Nachlassstundung ist nicht zu widerrufen, sondern es ist ein definitiver Entscheid über die Bewilligung der Nachlassstundung zu fällen\n\nRBOG 1998 Nr. 15\nDie provisorisch bewilligte Nachlassstundung ist nicht zu widerrufen, sondern es ist ein definitiver Entscheid über die Bewilligung der Nachlassstundung zu fällen\n1. Auf Gesuch der Rekursgegner (Gläubiger) bewilligte die Vorinstanz dem Rekurrenten die provisorische Nachlassstundung für zwei Monate. Nach knapp einem Monat beantragte die Sachwalterin den Widerruf der Nachlassstundung. Die Vorinstanz widerrief darauf die provisorisch bewilligte Nachlassstundung. Der Rekurrent beantragte, vom Widerruf sei abzusehen.\n2. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 GerOG (in Kraft seit 1. September 1997) ist der Bezirksgerichtspräsident unteres, die Rekurskommission des Obergerichts oberes Nachlassgericht nach Art. 293-350 SchKG. Entscheide im Nachlassverfahren sind gemäss § 175 Ziff. 11 ZPO (in der revidierten Fassung) im summarischen Verfahren zu treffen. Nach Art. 294 Abs. 3 SchKG können der Schuldner und der antragstellende Gläubiger den Entscheid über die Bewilligung oder Verweigerung der Nachlassstundung binnen 10 Tagen an das obere Nachlassgericht weiterziehen, sofern ein solches besteht.\nb) Gemäss Art. 293 Abs. 3 SchKG kann der Nachlassrichter provisorische Massnahmen anordnen und für einstweilen höchstens zwei Monate die Nachlassstundung provisorisch bewilligen. Das SchKG erwähnt zwar die Möglichkeit des Weiterzugs von Entscheiden betreffend provisorische Massnahmen nicht ausdrücklich. Indirekt ergibt sich dies aber aus Art. 294 Abs. 3 und insbesondere Abs. 4 SchKG sowie daraus, dass vorsorgliche Massnahmen selbstredend auch im Rahmen des Entscheids über die definitive Bewilligung der Stundung angeordnet und angefochten werden können (Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, Diss. Freiburg 1996, S. 175 Anm. 478). Mithin sind wie bisher Entscheide des Nachlassrichters in Anwendung von § 235 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 294 Abs. 3 SchKG mit Rekurs anfechtbar, und es gelten - mit einigen hier nicht interessierenden Ausnahmen - die Bestimmungen der ZPO (RBOG 1994 Nr. 11, 1992 Nr. 8).\n3. Auf Gesuch des Schuldners oder eines Gläubigers sowie von Amtes wegen kann das Nachlassverfahren eingeleitet werden (Art. 293 Abs. 1 und 2, Art. 173a Abs. 2 SchKG). Nach Eingang des Gesuchs um Nachlassstundung oder nach Aussetzung des Konkurserkenntnisses von Amtes wegen trifft der Nachlassrichter nach Art. 293 Abs. 3 SchKG unverzüglich die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendigen Anordnungen. In begründeten Fällen kann er die Nachlassstundung für einstweilen höchstens zwei Monate provisorisch bewilligen, einen provisorischen Sachwalter ernennen und diesen mit der Prüfung der Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners und der Aussicht auf Sanierung beauftragen. Der Nachlassrichter hat nach Eingang des Gesuchs um Nachlassstundung den Schuldner und den antragstellenden Gläubiger unverzüglich zur Verhandlung vorzuladen. Sobald der Nachlassrichter im Besitz der notwendigen Unterlagen ist, entscheidet er möglichst rasch über die Bewilligung der Nachlassstundung (Art. 294 Abs. 1 und 2 SchKG; Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 54 N 10 ff.).\na) Namentlich dann, wenn das Nachlassverfahren nicht durch den Schuldner, sondern durch einen Gläubiger oder von Amtes wegen eingeleitet wurde, wird der Nachlassrichter aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen häufig nicht in der Lage sein, einen definitiven Stundungsentscheid zu fällen. Deshalb ist mit dem revidierten SchKG die Möglichkeit geschaffen worden, die Nachlassstundung provisorisch für einstweilen höchstens zwei Monate zu bewilligen und einen provisorischen Sachwalter zu ernennen, welcher die Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners und die Aussicht auf Sanierung zu prüfen hat. Auf die provisorisch bewilligte Stundung finden Art. 296-298 SchKG sinngemäss Anwendung (Art. 293 Abs. 4 SchKG): Demnach gelten bereits in diesem Verfahrensstadium die Wirkungen der Stundung auf die Rechte der Gläubiger und auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners; dem provisorisch ernannten Sachwalter kann bereits während dieser Schwebezeit die Geschäftsführung ganz oder teilweise übertragen werden, und es sind die für die ordentliche Stundung aufgestellten Publikationsvorschriften zu beachten (Hunkeler, N 655 f.)."}