Zu Recht verband sie die Fristansetzung auch mit der Androhung, bei Säumnis werde davon ausgegangen, ein Konkurs habe nie stattgefunden. Einzig die Androhung, bei Säumnis werde der Rechtsvorschlag nicht bewilligt, war in formeller Hinsicht nicht ganz korrekt, hätte doch das Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags richtigerweise durch einen Nichteintretensentscheid erledigt werden sollen. Rekurskommission, 18. Mai 1998, BR 98 50