einem Nichteintretensentscheid erledigt werde (Gut/Rajower/Sonnenmoser, S. 533 f.). Im ersten Fall hat der Schuldner die Möglichkeit, innert 20 Tagen auf Feststellung neuen Vermögens im beschleunigten Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG zu klagen, im zweiten Fall kann der Schuldner gegen den Nichteintretensentscheid Rekurs erheben. b) Mithin war die Vorinstanz berechtigt, den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist aufzufordern, mit Bezug auf seinen Rechtsvorschlag zu belegen, dass über ihn ein Konkursverfahren durchgeführt worden war. Zu Recht verband sie die Fristansetzung auch mit der Androhung, bei Säumnis werde davon ausgegangen, ein Konkurs habe nie stattgefunden.