Bereits diese Bestimmung impliziert, dass im summarischen Verfahren den Schuldner die Behauptungs- bzw. Beweislast trifft. Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass der Summarrichter nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, den Schuldner unter Ansetzung einer Frist aufzufordern, Unterlagen mit Bezug auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gegebenenfalls bezüglich der Durchführung eines Konkurses einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall der Rechtsvorschlag "kein neues Vermögen" nicht bewilligt (vgl. RBOG 1997 Nr. 21) oder - im Fall des fehlenden Nachweises der formellen Voraussetzungen - das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens mit