265a Abs. 2 SchKG hat der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Mithin hat der Schuldner die Folgen einer ungenügenden Substantiierung bzw. einer Beweisnot zu tragen. Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB ist der Schuldner auch mit Bezug auf die Frage der formellen Zulässigkeit der Einrede beweispflichtig; er hat mit anderen Worten glaubhaft zu machen, dass die Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist (Gut/Rajower/ Sonnenmoser, S. 533). Bereits diese Bestimmung impliziert, dass im summarischen Verfahren den Schuldner die Behauptungs- bzw. Beweislast trifft.