In Präzisierung von RBOG 1997 Nr. 20 und Nr. 22 ist daher stets das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Entscheid des Summarrichters zulässig, wenn dieser mangels formeller Voraussetzungen zur Geltendmachung der Einrede des fehlenden neuen Vermögens eine Abschreibungsverfügung ohne Anspruchsprüfung (Nichteintreten, Gegenstandslosigkeit, Anerkennung oder Rückzug) erliess. Gleiches gilt, wenn der Entscheid des Summarrichters lediglich mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten wird (vgl. Gut/Rajower/Sonnenmoser, S. 535; Walder/ Jent-Sørensen, Tafeln zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 5.A., S. 102;