Alsdann ist das Verfahren mittels eines Nichteintretensentscheids als erledigt abzuschreiben, und die Betreibung kann ihren Fortgang nehmen (Gut/Rajower/Sonnenmoser, S. 534). In Präzisierung von RBOG 1997 Nr. 20 und Nr. 22 ist daher stets das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Entscheid des Summarrichters zulässig, wenn dieser mangels formeller Voraussetzungen zur Geltendmachung der Einrede des fehlenden neuen Vermögens eine Abschreibungsverfügung ohne Anspruchsprüfung (Nichteintreten, Gegenstandslosigkeit, Anerkennung oder Rückzug) erliess.