AJP 1998 S. 531 mit Hinweisen). Fehlt es an diesen formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung der Einrede "kein neues Vermögen", so ist festzustellen, dass der Rechtsvorschlag mit Bezug auf die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nicht zulässig war. Alsdann ist das Verfahren mittels eines Nichteintretensentscheids als erledigt abzuschreiben, und die Betreibung kann ihren Fortgang nehmen (Gut/Rajower/Sonnenmoser, S. 534).