265 Abs. 2 SchKG nur zulässig, falls über den Schuldner in der Schweiz ein Konkurs eröffnet und durchgeführt wurde. Die Einrede ist somit aus formellen Gründen unzulässig, wenn der Schuldner überhaupt nie in Konkurs fiel, der Konkurs mangels Aktiven eingestellt oder widerrufen wurde oder die Einrede gegenüber Forderungen, welche erst nach Konkurseröffnung entstanden sind, erhoben wurde (Gut/Rajower/ Sonnenmoser, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, in: AJP 1998 S. 531 mit Hinweisen).