(RBOG 1997 Nr. 22). Gestützt auf diese Präjudizien ist somit grundsätzlich auf den Rekurs einzutreten, weil auch im vorliegenden Fall die Vorinstanz in materieller Hinsicht über das Vorhandensein neuen Vermögens nicht entschied, sondern davon ausging, dem Schuldner stehe die Einrede des mangelnden neuen Vermögens gar nicht zu, weil nicht bewiesen sei, dass über ihn einmal der Konkurs eröffnet worden und die in Betreibung gesetzte Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden war. b) Die Einrede des fehlenden neuen Vermögens ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck von Art. 265 Abs. 2 SchKG nur zulässig, falls über den Schuldner in der Schweiz ein Konkurs eröffnet und durchgeführt wurde.