(RBOG 1997 Nr. 20). Entsprechend dieser Praxis trat die Rekurskommission auf einen Rekurs gegen eine Verfügung ein, mit welcher der Rechtsvorschlag "kein neues Vermögen" nicht bewilligt worden war, weil die in Betreibung gesetzte Forderung angeblich nach der Konkurseröffnung über den Rekurrenten entstanden sei (RBOG 1997 Nr. 22).