SchKG sieht somit ausdrücklich vor, dass der Summarrichter (§ 175 Ziff. 11 ZPO) mit Bezug auf die Feststellung neuen Vermögens endgültig entscheidet, eine Rechtsmittelmöglichkeit mithin nicht besteht. Die Rekurskommission des Obergerichts fand indessen, diese Bestimmung könne sich nur auf jene Fälle beziehen, in welchen der Richter entweder im Sinn von Art. 265a Abs. 2 SchKG den Rechtsvorschlag bewilligte oder ihn gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung nicht bewilligte (RBOG 1997 Nr. 20).