Dieser hört die Parteien an und entscheidet endgültig. Er bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG). Im Anschluss an das Summarverfahren kann der Gläubiger oder der Schuldner auf dem ordentlichen Prozessweg Klage auf Feststellung oder Bestreitung des neuen Vermögens anheben (beschleunigtes Verfahren; Art. 265a Abs. 4 SchKG). Art. 265a Abs. 1 SchKG sieht somit ausdrücklich vor, dass der Summarrichter (§ 175 Ziff.