damit wäre auch ein Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht möglich. Nachdem der Schuldner sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, bewilligte die Vorinstanz den Rechtsvorschlag "kein neues Vermögen" androhungsgemäss nicht und versah ihren Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung (Rekurs innert 20 Tagen an die Rekurskommission des Obergerichts). 2. a) Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsorts vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet endgültig.