RBOG 1998 Nr. 14 Erledigung des summarischen Verfahrens betreffend Feststellung neuen Vermögens; Rechtsmittel; Präzisierung von RBOG 1997 Nrn. 20, 21 und 22 1. Der Rekurrent erhob mit dem Hinweis "kein neues Vermögen" Rechtsvorschlag. Die Vorinstanz setzte ihm eine Frist an, innert welcher er zu belegen habe, wo über ihn ein Konkursverfahren durchgeführt worden sei. Gleichzeitig drohte sie an, bei Säumnis werde davon ausgegangen, es habe keine Konkurseröffnung stattgefunden; damit wäre auch ein Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht möglich.