{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--14_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-14", "Checksum": "adebacab2cc258346caff4959d8702bf"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erledigung des summarischen Verfahrens betreffend Feststellung neuen Vermögens; Rechtsmittel; Präzisierung von RBOG 1997 Nrn. 20, 21 und 22"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:03:51", "Checksum": "02894c8d31ddf6d3c0e28fbf42174292", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 14\nRegeste:\nErledigung des summarischen Verfahrens betreffend Feststellung neuen Vermögens; Rechtsmittel; Präzisierung von RBOG 1997 Nrn. 20, 21 und 22\n\n\n3. a) Nach Art. 265a Abs. 2 SchKG hat der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Mithin hat der Schuldner die Folgen einer ungenügenden Substantiierung bzw. einer Beweisnot zu tragen. Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB ist der Schuldner auch mit Bezug auf die Frage der formellen Zulässigkeit der Einrede beweispflichtig; er hat mit anderen Worten glaubhaft zu machen, dass die Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist (Gut/Rajower/ Sonnenmoser, S. 533). Bereits diese Bestimmung impliziert, dass im summarischen Verfahren den Schuldner die Behauptungs- bzw. Beweislast trifft. Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass der Summarrichter nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, den Schuldner unter Ansetzung einer Frist aufzufordern, Unterlagen mit Bezug auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gegebenenfalls bezüglich der Durchführung eines Konkurses einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall der Rechtsvorschlag \"kein neues Vermögen\" nicht bewilligt (vgl. RBOG 1997 Nr. 21) oder - im Fall des fehlenden Nachweises der formellen Voraussetzungen - das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werde (Gut/Rajower/Sonnenmoser, S. 533 f.). Im ersten Fall hat der Schuldner die Möglichkeit, innert 20 Tagen auf Feststellung neuen Vermögens im beschleunigten Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG zu klagen, im zweiten Fall kann der Schuldner gegen den Nichteintretensentscheid Rekurs erheben.\nb) Mithin war die Vorinstanz berechtigt, den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist aufzufordern, mit Bezug auf seinen Rechtsvorschlag zu belegen, dass über ihn ein Konkursverfahren durchgeführt worden war. Zu Recht verband sie die Fristansetzung auch mit der Androhung, bei Säumnis werde davon ausgegangen, ein Konkurs habe nie stattgefunden. Einzig die Androhung, bei Säumnis werde der Rechtsvorschlag nicht bewilligt, war in formeller Hinsicht nicht ganz korrekt, hätte doch das Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags richtigerweise durch einen Nichteintretensentscheid erledigt werden sollen.\nRekurskommission, 18. Mai 1998, BR 98 50"}