an die Konkurseröffnung ist auch der Richter im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens gebunden. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB ergibt sich sodann, dass die Einrede der rechtsmissbräuchlichen Insolvenzerklärung im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens nur dann zu schützen ist, wenn sie schlechthin nicht (mehr) zu billigen ist (vgl. Merz, Berner Kommentar, Art. 2 ZGB N 40; Baumann, Art. 2 ZGB N 237 ff.). Rekurskommission, 24. August 1998, ZB 98 11