191 revSchKG zu überprüfen). Zudem ist bei der Frage des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs auf den konkreten Fall abzustellen; entscheidend ist mithin, ob die abgegebene Insolvenzerklärung gegenüber dem Gläubiger, der nunmehr im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens Partei ist, einen offenkundigen Rechtsmissbrauch darstellte. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Rechtsmissbrauchsregel grundsätzlich nur Einzelfallkorrekturen zulässt (Baumann, Art. 2 ZGB N 324 lit. d), und dass die Konkurseröffnung als solche nicht mehr zur Diskussion stehen kann; an die Konkurseröffnung ist auch der Richter im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens gebunden.