Dabei muss es dem betreibenden Gläubiger gestattet sein, unter Hinweis auf eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Insolvenzerklärung geltend zu machen, auch die Berufung auf fehlendes neues Vermögen sei rechtsmissbräuchlich. Dies gilt zumindest so lang, als nach der bis heute geltenden Praxis unter altem Recht die Gläubiger im Verfahren betreffend Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners keine Parteistellung und insbesondere keine Rechtsmittelmöglichkeit gegen das Konkurserkenntnis haben (BGE 118 III 37 mit Hinweisen; Amonn/Gasser, § 38 N 29 mit dem Hinweis, diese Praxis sei aufgrund von Art. 191 revSchKG zu überprüfen).