Im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens nach Art. 265a SchKG kann im Prinzip lediglich geprüft werden, ob die Einrede "kein neues Vermögen" im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich im Sinn von Art. 2 Abs. 2 ZGB ist. Dabei muss es dem betreibenden Gläubiger gestattet sein, unter Hinweis auf eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Insolvenzerklärung geltend zu machen, auch die Berufung auf fehlendes neues Vermögen sei rechtsmissbräuchlich.