Zudem hat - seit der Revision des SchKG - die Konkurseröffnung nicht mehr auf blosses Verlangen des Schuldners hin zu erfolgen; der Schuldner stellt lediglich einen entsprechenden Antrag, worauf der Konkursrichter neben einem möglichen Rechtsmissbrauch auch zu prüfen hat, ob Aussicht auf eine private Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG; vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 38 N 25 f.). c) Im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens nach Art.