Der Richter im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens müsste jedenfalls grundsätzlich davon ausgehen, der Konkursrichter habe diese Frage geprüft und verneint, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt der materiellen Rechtskraft des Konkurserkenntnisses ein Zurückkommen auf diesen Punkt im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens als problematisch erscheint. Zudem hat - seit der Revision des SchKG - die Konkurseröffnung nicht mehr auf blosses Verlangen des Schuldners hin zu erfolgen;