Dieser Praxis wird allerdings zu Recht entgegengehalten, dass die Gründe, die zum Konkurs führten, an und für sich nicht zum Prozessstoff des Verfahrens betreffend Feststellung neuen Vermögens gehören; dort ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der Konkurseröffnung abzustellen (Lanter, S. 138). Dies gilt umso mehr, als der Konkursrichter von Amtes wegen zu prüfen hat, ob der Schuldner eine Insolvenzerklärung rechtsmissbräuchlich abgab (BGE 118 III 33, 113 III 3). Der Richter im Verfahren betreffend