Die Frage des Rechtsmissbrauchs wurde erst geprüft, wenn der Schuldner später die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erhob (Lanter, S. 47). In BGE 75 III 116 schützte das Bundesgericht die Einrede des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem Einwand des fehlenden neuen Vermögens, sofern es sich dabei um einen Schuldner handle, der durch nichts gezwungen worden sei, sich insolvent zu erklären, und der glaube, die für ihn äusserst vorteilhafte Vereinbarung über seine Schuldenregulierung mittels eines Konkurses wirkungslos zu machen (vgl. Lanter, S. 136).