SchKG zu hören und zu prüfen ist. In der Praxis wurden Insolvenzerklärungen mit dem Zweck, sich der noch allein möglichen Lohnpfändung zu entziehen, als rechtsmissbräuchlich bezeichnet, den Insolvenzerklärungen selbst wurde aber nur die Bedeutung von Vorbereitungshandlungen zugemessen. Die Frage des Rechtsmissbrauchs wurde erst geprüft, wenn der Schuldner später die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erhob (Lanter, S. 47).