Auch Fritzsche/Walder (§ 38 N 14a S. 97) halten dafür, in der Herbeiführung der Folgen von Art. 265 Abs. 2 aSchKG an sich könne der Rechtsmissbrauch deshalb nicht liegen, weil ihre Herbeiführung durch den Schuldner vom Gesetz selbst in Kauf genommen, wenn nicht sogar beabsichtigt sei. b) Unabhängig von der Frage der rechtsmissbräuchlichen Insolvenzerklärung bzw. Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG stellt sich formell zudem das Problem, ob bzw. in welchem Umfang die Einrede des Rechtsmissbrauchs im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens nach Art. 265a SchKG zu hören und zu prüfen ist.