ZBJV 130, 1994, S. 719 f.). Allerdings stellte das Obergericht des Kantons Thurgau fest, das Bestreben eines Schuldners, die Betreibungen abzuschütteln und sich durch Gesamtliquidation Ruhe zu verschaffen, bilde keinen Rechtsmissbrauch, selbst wenn er einzelne Gläubiger um erworbene Exekutionsrechte bringe; der Hinweis, der Schuldner wolle sich nur die Einrede fehlenden neuen Vermögens verschaffen, rechtfertige keine Verweigerung der Konkurseröffnung (RBOG 1976 Nr. 25; vgl. auch BlSchK 44, 1980, S. 82). Auch Fritzsche/Walder (§ 38 N 14a S. 97) halten dafür, in der Herbeiführung der Folgen von Art.