Die Vorinstanz wies diesen Einwand ab: Es sei nicht möglich, nachträglich auf das schon längst rechtskräftig abgeschlossene Konkursverfahren zurückzukommen. 2. a) Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Dieses Verbot des Rechtsmissbrauchs ist von Amtes wegen im Bereich der gesamten Rechtsordnung zu beachten und gilt damit auch in den nach den Vorschriften des SchKG durchzuführenden Zwangsvollstreckungsverfahren (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. II, § 38 N 14a S. 97; Baumann, Zürcher Kommentar, Art. 2 ZGB N 28; BGE 118 III 33, 113 III 3; SOG 1994 Nr. 18).