{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--13_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-13", "Checksum": "84f3232e10a11034bd757f50bdbfd7d2"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässigkeit des Einwands der rechtsmissbräuchlichen Insolvenzerklärung bzw. Konkurseröffnung im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:52", "Checksum": "6cabbccacdf9819bcd015b21861820b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 13\nRegeste:\nZulässigkeit des Einwands der rechtsmissbräuchlichen Insolvenzerklärung bzw. Konkurseröffnung im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens\n\n\nc) Im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens nach Art. 265a SchKG kann im Prinzip lediglich geprüft werden, ob die Einrede \"kein neues Vermögen\" im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich im Sinn von Art. 2 Abs. 2 ZGB ist. Dabei muss es dem betreibenden Gläubiger gestattet sein, unter Hinweis auf eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Insolvenzerklärung geltend zu machen, auch die Berufung auf fehlendes neues Vermögen sei rechtsmissbräuchlich. Dies gilt zumindest so lang, als nach der bis heute geltenden Praxis unter altem Recht die Gläubiger im Verfahren betreffend Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners keine Parteistellung und insbesondere keine Rechtsmittelmöglichkeit gegen das Konkurserkenntnis haben (BGE 118 III 37 mit Hinweisen; Amonn/Gasser, § 38 N 29 mit dem Hinweis, diese Praxis sei aufgrund von Art. 191 revSchKG zu überprüfen). Zudem ist bei der Frage des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs auf den konkreten Fall abzustellen; entscheidend ist mithin, ob die abgegebene Insolvenzerklärung gegenüber dem Gläubiger, der nunmehr im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens Partei ist, einen offenkundigen Rechtsmissbrauch darstellte. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Rechtsmissbrauchsregel grundsätzlich nur Einzelfallkorrekturen zulässt (Baumann, Art. 2 ZGB N 324 lit. d), und dass die Konkurseröffnung als solche nicht mehr zur Diskussion stehen kann; an die Konkurseröffnung ist auch der Richter im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens gebunden. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB ergibt sich sodann, dass die Einrede der rechtsmissbräuchlichen Insolvenzerklärung im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens nur dann zu schützen ist, wenn sie schlechthin nicht (mehr) zu billigen ist (vgl. Merz, Berner Kommentar, Art. 2 ZGB N 40; Baumann, Art. 2 ZGB N 237 ff.).\nRekurskommission, 24. August 1998, ZB 98 11"}