Im Zusammenhang mit einem Fahrzeug gelten die für die Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums geltenden Grundsätze: Kommt dem Automobil Kompetenzcharakter zu, sind unter dem Titel "unumgängliche Berufsauslagen" die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Ansonsten sind die Auslagen der öffentlichen Verkehrsmittel massgebend. Im übrigen sind die Kosten eines zu privaten Zwecken genutzten Fahrzeugs in den um den Sozialzuschlag erweiterten Grundbeträgen enthalten. Rekurskommission, 24. August 1998, ZB 98 11