Der Grund liegt darin, dass sich das standesgemässe Leben nicht nach dem Lebensstandard zu richten hat, welchen der Schuldner vor dem Konkurs hatte, sondern vielmehr darauf abzustellen ist, was sich der Schuldner in seiner neuen Lebenslage leisten kann (Gut/Rajower/Sonnenmoser, S. 541 mit Hinweisen). Der Schuldner hat mithin Anspruch darauf, in einer angemessenen, nicht aber luxuriösen Unterkunft zu wohnen. Bei einer Mietwohnung sind neben einem angemessenen Mietzins die Heizungskosten zu berücksichtigen, bei selbstgenutztem Eigentum ausserdem die öffentlich-rechtlichen Abgaben und durchschnittliche Unterhaltskosten. bb)