Neben den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen plus einem Zuschlag von 50% sind bei der Ermittlung des zu einer standesgemässen Lebensführung notwendigen Aufwands die Wohnungskosten zu berücksichtigen. Ausgangspunkt bilden dabei nicht die effektiv bezahlten Miet- oder Hypothekarzinsen, sondern lediglich angemessene Kosten. Der Grund liegt darin, dass sich das standesgemässe Leben nicht nach dem Lebensstandard zu richten hat, welchen der Schuldner vor dem Konkurs hatte, sondern vielmehr darauf abzustellen ist, was sich der Schuldner in seiner neuen Lebenslage leisten kann (Gut/Rajower/Sonnenmoser, S. 541 mit Hinweisen).