beruhenden, geschätzten Aufwendungen ausgegangen wird. Wird zu diesen Grundbeträgen ein Zuschlag von 50% entsprechend der Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau gewährt (AGVE 1990 S. 55), und werden daneben weitere effektive Kosten berücksichtigt, ist es einem Schuldner möglich, ein standesgemässes Leben zu führen, ohne dass dabei die Interessen der im Konkurs zu Verlust gekommenen Gläubiger über Gebühr geschmälert werden. c) aa) Neben den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen plus einem Zuschlag von 50% sind bei der Ermittlung des zu einer standesgemässen Lebensführung notwendigen Aufwands die Wohnungskosten zu berücksichtigen.