Insbesondere aber ist nicht ersichtlich, weshalb auf effektiv getätigten und bei der Berechnung des erweiterten Existenzminimums berücksichtigten Ausgaben (z.B. Wohnungskosten, Krankenkasse, Steuern) ein Zuschlag zu machen ist, werden doch diese Auslagen effektiv nur einmal erbracht (vgl. BJM 1974 S. 105). Vielmehr rechtfertigt es sich, den Sozialzuschlag aufgrund der betreibungsrechtlichen Grundbeträge zu ermitteln, weil in diesen verschiedene, nicht im einzelnen berücksichtigte Aufwendungen bereits enthalten sind (z.B. Telefon, TV, Radio, Strom, Wasser, Versicherungen, Zeitungsabonnemente etc.), mithin in dieser Beziehung nicht von effektiven Ausgaben, sondern von auf der Erfahrung