Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zuschlag lediglich 20% beträgt. Insbesondere aber ist nicht ersichtlich, weshalb auf effektiv getätigten und bei der Berechnung des erweiterten Existenzminimums berücksichtigten Ausgaben (z.B. Wohnungskosten, Krankenkasse, Steuern) ein Zuschlag zu machen ist, werden doch diese Auslagen effektiv nur einmal erbracht (vgl. BJM 1974 S. 105).