1996, Art. 151 N 5). Diese Methode erweist sich indessen im Zusammenhang mit der Ermittlung des als neues Vermögen pfändbaren Einkommensanteils aus verschiedenen Gründen als problematisch: Nicht ganz zu Unrecht könnte ein Schuldner alsdann einwenden, ihm werde nicht das Einkommen zugestanden, welches er für eine standesgemässe Lebensführung benötige; vielmehr werde ihm eine Lebenshaltung in oder am Rand der Bedürftigkeit zugemutet, wenn der notwendige Aufwand entsprechend den bei der Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 ZGB entwickelten Grundsätzen ermittelt werde. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zuschlag lediglich 20% beträgt.