Gut/Rajower/Sonnenmoser, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, in: AJP 1998 S. 545 Anm. 185; ZR 84, 1985, Nr. 58 S. 147; AGVE 1990 S. 55; BJM 1974 S. 105 = BlSchK 40, 1976, S. 61). Soweit überblickbar, wird allerdings der Zuschlag entgegen der Auffassung des Berufungsklägers und der Praxis der Vorinstanz aufgrund der betreibungsrechtlichen Grundbeträge berechnet; zu diesen erweiterten Grundbeträgen kommen die übrigen notwendigen Ausgaben hinzu. Die Summe daraus ergibt den für eine standesgemässe Lebensführung notwendigen Aufwand.