zudem habe die Vorinstanz verschiedene Aufwandpositionen zu Unrecht nicht berücksichtigt. 3. a) Zu Recht nicht bestritten wird, dass für die Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss ständiger Praxis im Kanton Thurgau von den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz ausgegangen wird. Massgebend sind die Richtlinien vom 1. Januar 1994. b) Mit Bezug auf den auf das Existenzminimum zu gewährenden Zuschlag gibt es in der Schweiz keine einheitliche Praxis. So werden Zuschläge von 20-100% gewährt (Fritzsche/ Walder, § 53 Anm. 35; Gut/Rajower/Sonnenmoser, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, in: AJP 1998 S. 545 Anm.