darüber liegendes Einkommen ist pfändbar (Amonn/Gasser, § 48 N 34; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. II, § 53 N 16). 2. Die Vorinstanz ermittelte ausgehend von den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums einen Notbedarf von Fr. 4'010.40. Als Zuschlag gestand sie dem Schuldner 20% auf diesem Betrag zu. Der Berufungskläger hält an einem Zuschlag von 30% zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum fest; zudem habe die Vorinstanz verschiedene Aufwandpositionen zu Unrecht nicht berücksichtigt.