Neues Vermögen wird nicht erst dann angenommen, wenn es tatsächlich beiseite gelegt und kapitalisiert wurde, sondern bereits dann, wenn der Schuldner - allein oder zum Beispiel zusammen mit seinem Ehegatten - ein Einkommen erzielt, das es ihm erlauben würde, Vermögen zu bilden. Der als neues Vermögen pfändbare Einkommensanteil wird so bestimmt, dass zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum ein angemessener Zuschlag gewährt wird; darüber liegendes Einkommen ist pfändbar (Amonn/Gasser, § 48 N 34; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. II, § 53 N 16).