Der ehemalige Konkursit hat dabei Anspruch auf eine standesgemässe Lebensführung, die es ihm erlaubt, eine neue Existenz aufzubauen; er darf deshalb nicht einfach auf den Notbedarf verwiesen werden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 48 N 29, 33 mit Hinweisen; BJM 1989 S. 317 f.; ZBJV 108, 1972, S 321). Neues Vermögen wird nicht erst dann angenommen, wenn es tatsächlich beiseite gelegt und kapitalisiert wurde, sondern bereits dann, wenn der Schuldner - allein oder zum Beispiel zusammen mit seinem Ehegatten - ein Einkommen erzielt, das es ihm erlauben würde, Vermögen zu bilden.