RBOG 1998 Nr. 12 Begriff des "neuen Vermögens" gemäss Art. 265a SchKG 1. Eine neue Betreibung kann gegen einen Konkursiten erst wieder angehoben werden, wenn dieser seit seinem Konkurs zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt. Unter "neuem Vermögen" ist nur neues Nettovermögen zu verstehen, mithin der Überschuss der nach Beendigung des Konkurses erworbenen Aktiven über die neuen Schulden. Der ehemalige Konkursit hat dabei Anspruch auf eine standesgemässe Lebensführung, die es ihm erlaubt, eine neue Existenz aufzubauen;