{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--12_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-12", "Checksum": "4511a35e8b5af6f27a42aad6f3c129a9"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Begriff des \"neuen Vermögens\" gemäss Art. 265a SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:53", "Checksum": "128efecce84f3184090504c67a5d2bc8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 12\nRegeste:\nBegriff des \"neuen Vermögens\" gemäss Art. 265a SchKG\n\n\nc) aa) Neben den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen plus einem Zuschlag von 50% sind bei der Ermittlung des zu einer standesgemässen Lebensführung notwendigen Aufwands die Wohnungskosten zu berücksichtigen. Ausgangspunkt bilden dabei nicht die effektiv bezahlten Miet- oder Hypothekarzinsen, sondern lediglich angemessene Kosten. Der Grund liegt darin, dass sich das standesgemässe Leben nicht nach dem Lebensstandard zu richten hat, welchen der Schuldner vor dem Konkurs hatte, sondern vielmehr darauf abzustellen ist, was sich der Schuldner in seiner neuen Lebenslage leisten kann (Gut/Rajower/Sonnenmoser, S. 541 mit Hinweisen). Der Schuldner hat mithin Anspruch darauf, in einer angemessenen, nicht aber luxuriösen Unterkunft zu wohnen. Bei einer Mietwohnung sind neben einem angemessenen Mietzins die Heizungskosten zu berücksichtigen, bei selbstgenutztem Eigentum ausserdem die öffentlich-rechtlichen Abgaben und durchschnittliche Unterhaltskosten.\nbb) Zu den erweiterten Grundbeträgen hinzuzurechnen sind zudem die Krankenkassenprämien, in der Regel allerdings lediglich die Prämien für die obligatorische Grundversicherung. Die Grundversicherung deckt seit der Revision des KVG und unter Berücksichtigung der angekündigten Aufnahme weiterer Heilmethoden (Alternativmedizin) die Risiken bereits derart weitgehend ab, dass auch ohne Zusatzversicherungen von einer \"standesgemässen\" Krankenversicherung ausgegangen werden kann. Zu berücksichtigen sind allfällige Prämienverbilligungen. Sofern der Schuldner Zusatzversicherungen abschloss, sind diese in der Regel durch den Sozialzuschlag von 50% abgedeckt. Dasselbe gilt für die Prämien der Haftpflicht-, Hausrat- oder Rechtsschutzversicherungen; diese sind im Grundbetrag inbegriffen und gelten mit dem Sozialzuschlag als abgegolten.\ncc) Ebenfalls zu berücksichtigen sind - analog zur Rechtsprechung zu Art. 145 ZGB (RBOG 1989 Nr. 2) - die Steuern. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung festhielt, bei der Ermittlung der Bedürftigkeit seien die Steuern miteinzubeziehen (BGE vom 20. Mai 1998, 4P.53/1998; vgl. SJZ 94, 1998, S. 229 f.).\ndd) Im Zusammenhang mit einem Fahrzeug gelten die für die Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums geltenden Grundsätze: Kommt dem Automobil Kompetenzcharakter zu, sind unter dem Titel \"unumgängliche Berufsauslagen\" die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Ansonsten sind die Auslagen der öffentlichen Verkehrsmittel massgebend. Im übrigen sind die Kosten eines zu privaten Zwecken genutzten Fahrzeugs in den um den Sozialzuschlag erweiterten Grundbeträgen enthalten.\nRekurskommission, 24. August 1998, ZB 98 11"}