53 SchKG ergibt, während des Einleitungsverfahrens mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens weiterhin veränderlich ist und dem jeweiligen Wohnsitz des Schuldners folgt. Lediglich als Ausnahme kann dem Schuldner zugemutet werden, sich trotz Wohnsitzverlegung noch am alten Betreibungsort auf Rechtsöffnung belangen zu lassen, falls er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht angezeigt und dieser auch nicht sonstwie nachweislich davon erfahren hat. Rekurskommission, 21. September 1998, BR 98 84