48 SchKG). Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt wurde, wird die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Zuständig für die Rechtsöffnung ist der Richter des Betreibungsorts (Art. 84 Abs. 1 SchKG). b) Nicht im Gesetz genannt wird der Fall, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz während des Einleitungsverfahrens wechselt; gemäss Art. 53 SchKG ist in diesem Fall der allgemeine Betreibungsort veränderlich (BGE 115 III 30, 112 III 11). Der klare Wortlaut von Art. 84 Abs. 1 SchKG schliesst die Veränderlichkeit des Betreibungsorts nicht aus.